23.11.2016Patientendaten in der gesetzlichen Unfallversicherung
Verfahrenserleichterung für Psychotherapeuten

(BPtK) Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die an der Heilbehandlung eines Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung beteiligt sind, brauchen zukünftig keine schriftliche Einverständniserklärung mehr, um der Unfallversicherung Auskünfte über die Behandlung zu erteilen. Dazu gehören personenbezogene Daten über die Heilbehandlung, soweit sie für die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen und die Abrechnung erforderlich sind.

Diese Verfahrenserleichterung gilt mit dem Inkrafttreten des 6. SGB IV-Änderungsgesetzes am 17. November 2016 (BT-Drs. 18/8487). Damit ist eine wichtige Gleichstellung der Psychotherapeuten mit den anderen Heilberufen vollzogen. Bisher waren die Psychotherapeuten nicht ausdrücklich in § 201 SGB VII genannt.

Die Psychotherapeuten sind dazu verpflichtet, ihre Patienten über den Zweck der Erhebung dieser Daten und über die Pflicht zur Auskunft nach § 201 SGB VII zu informieren sowie darüber aufzuklären, dass der Patient vom Unfallversicherungsträger die Unterrichtung über die übermittelten Daten verlangen kann.

Die Bundespsychotherapeutenkammer hatte in einem Schreiben an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Änderung in § 201 Absatz 1 SGB VII zur Gleichstellung der Psychotherapeuten notwendig ist.

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