20.08.2016Berufshaftpflichtversicherungen

Aus gegebenem Anlass möchten wir alle Kolleginnen und Kollegen, die den Beruf ausüben, bitten, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern. Nach § 21 der Berufsordnung ist der Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung eine Berufspflicht, die aber auch Ihrem eigenen wirtschaftlichen Schutz dient, denn im Falle eines schadenersatzbegründenden Ereignisses können durch einen Patienten oder Angehörigen hohe finanzielle Forderungen gestellt werden. Die erforderliche Mindestsumme zur Absicherung von Personen-, Sach- und Vermögensschäden beträgt eine Million Euro, ggf. empfiehlt sich eine höhere Deckungssumme. Aufgrund einer Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 117 Abs. 2 VVG) informieren die Versicherungen die Kammer, wenn ein Kammermitglied das Versicherungsverhältnis kündigt oder dieses aus anderen Gründen beendet wird und die Kammer muss dann prüfen, ob das Mitglied sich anderweitig versichert hat. Die Ausübung des Berufs ohne das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung stellt nicht nur ein Verstoß gegen Berufspflichten darf, sondern kann zur Anordnung des Ruhens der Approbation führen, solange, bis ausreichender Versicherungsschutz nachgewiesen wird. Auch Kolleginnen und Kollegen, die im Angestelltenverhältnis tätig sind, müssen ausreichend gegen Haftpflichtansprüche abgesichert sein, können sich jedoch nach Absprache und Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über diesen versichern lassen (bspw. Gruppenversicherung). Angestellte Kolleginnen und Kollegen, die einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit nachgehen, müssen für diese selbständige Tätigkeit jedoch einen eigenen Versicherungsvertrag abschließen.

 
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