20.02.2016Novellierung des Heilberufekammergesetz Baden-Württemberg in Kraft getreten
Wichtige Änderungen für aktuelle und künftige Mitglieder

In Baden-Württemberg ist zum Ende Dezember 2015 eine umfassende Novellierung des Heilberufekammergesetzes (HBKG) in Kraft getreten (Gesetz zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes, des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Baden-Württemberg und der Verordnung des Innenministeriums über die Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 17. Dezember 2015 - GBl. BW v. 29.12.2015 S. 1234). Damit sind zum einen EU-Richtlinien zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in das Landesrecht transformiert worden. Zum anderen sind zahlreiche Anregungen der Heilberufekammern vom Sozialministerium aufgegriffen und in das Gesetz aufgenommen worden. Wir möchten Sie im Folgenden über die wichtigsten Änderungen informieren:

Die Approbationsbehörde ist nunmehr verpflichtet, den Heilberufekammern von Amts wegen über die Erteilung von Approbationen Mitteilung zu machen. Damit wurde eine wesentliche Forderung aller Heilberufekammern in das Gesetz aufgenommen, denn nach altem Recht war eine solche Mitteilungspflicht für erteilte Approbationen nicht vorgesehen, so dass bei unterlassener Anmeldung approbierte Psychotherapeuten den Kammern teilweise monate- oder jahrelang unbekannt blieben und damit eine ordentliche Berufsaufsicht nicht gegeben war. Die häufig aus Unkenntnis unterlassene Anmeldung einer gesetzlichen Mitgliedschaft hatte für die Betroffenen erhebliche finanzielle Konsequenzen, da nicht nur Kammerbeiträge nachzuerheben, sondern vor allem erhebliche Nachzahlungen in das Versorgungswerk zu leisten waren. Durch die Neuregelung ist nunmehr gewährleistet, dass die Kammern zeitnah informiert und somit ihren gesetzlichen Aufgaben auch adäquat nachgehen können.

Damit geht einher, dass auch der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit im Gesetz erweitert worden ist. Nunmehr handelt nicht nur ordnungswidrig, wer sich nach Approbation nicht innerhalb von einem Monat bei der Kammer anmeldet, sondern auch derjenige, der seinen weiteren, in den Meldeordnungen geregelten, Meldepflichten nicht nachkommt (Mitteilung über Umzug, Abgabe des Meldebogens u.ä.). Wir möchten in diesem Zusammenhang alle Kammermitglieder daran erinnern, dass auch Änderungen der Privat- und Praxisadresse, sowohl innerhalb des Landes Baden-Württemberg als auch in andere Bundesländer, unverzüglich der Kammer zu melden sind. Jede Woche gehen bei der Kammer zahlreiche Postrückläufer unzustellbarer Briefsendungen ein, weil Mitglieder über der bei der Kammer gemeldeten Anschrift nicht mehr anzutreffen sind und eine Änderungsmitteilung nicht erfolgt ist. Die Kammer muss in diesem Fall umfassende Maßnahmen der Aufenthaltsermittlung ergreifen. Die hierdurch entstehenden erheblichen Verwaltungs- und Personalkosten gehen zu Lasten aller Kammermitglieder. Wir möchten Sie daher im Interesse aller Mitglieder bitten, Änderungen der privaten und dienstlichen Anschrift sowie auch sonstigen Erreichbarkeiten (Telefonnummern) so schnell wie möglich bei der Kammer anzuzeigen. Die Anzeige kann in Textform, per E-Mail, per Fax oder per Brief erfolgen. Vielen Dank!

Ausbildungskandidaten können in Baden-Württemberg nunmehr bereits mit Beginn der Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte freiwilliges Mitglied der Kammer werden. Nach altem Recht war eine freiwillige Mitgliedschaft erst mit Beginn des praktischen Ausbildungsabschnitts, d.h. erst zum Ende der Ausbildung hin, möglich. Diese späte Beitrittsmöglichkeit hatte in der Vergangenheit zu Schwierigkeiten bei der Besetzung der Sitze in der Vertreterversammlung der Kammer für die Vertreter der Ausbildungskandidaten geführt, da die Ausbildungskandidaten zwischenzeitlich die Abschlussprüfung abgelegt und das Mandat nicht mehr für die gesamte Dauer der Wahlperiode bekleiden konnten. Nunmehr besteht durch die frühe Beitrittsmöglichkeit eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese gewählten Vertreter der Ausbildungskandidaten bis zum Ende der fünfjährigen Wahlperioden das Mandat innehaben können.

Darüber hinaus ist die nach altem Recht gesetzlich normierte Beitragsfreiheit für nicht mehr berufstätige Mitglieder, welche auf Wahlrecht und Wählbarkeit verzichtet haben, ersatzlos aus dem HBKG gestrichen worden, so dass diese Mitglieder nunmehr beitragspflichtig sind. Auf der nächsten Vertreterversammlung soll beraten und beschlossen werden, ob diese Mitglieder in den Mindestbeitrag einzustufen sind. Mitglieder die den Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben und keinen Kammerbeitrag leisten wollen, können durch Verzicht auf die Approbation gegenüber dem Regierungspräsidium Stuttgart aus der Kammermitgliedschaft ausscheiden. Hierbei bitten wir aber zu beachten, dass eine Approbation, welche nach § 12 Psychotherapeutengesetz (Übergangsrecht) erteilt worden ist, nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht mehr erneut nach § 12 PsychThG erteilt werden kann. Kammermitglieder, die nach Übergangsrecht approbiert worden sind, sollten deshalb vor Abgabe der Verzichtserklärung und Rückgabe der Approbationsurkunde bedenken, dass eine Wiedererlangung der Approbation nach § 12 PsychThG voraussichtlich nicht möglich sein wird und sich vorab dazu beim Regierungspräsidium Stuttgart erkundigen.

Außerdem dürfen die Kammern nun den Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung von ihren Mitgliedern verlangen, insoweit wurde der Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) Rechnung getragen. Nach dem VVG müssen die Berufshaftpflichtversicherer den zuständigen Stellen, diese sind für PP und KJP die Psychotherapeutenkammern der Länder, melden, wenn eine Berufshaftpflichtversicherung gekündigt worden ist. Die Kammern können nun ihrerseits von dem betreffenden Mitglied verlangen, dass dieser den Abschluss einer anderweitigen Versicherung für seine berufliche Tätigkeit nachweist, denn jedes berufstätige Kammermitglied ist gesetzlich verpflichtet, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Eine solche Versicherung dient auch Ihrem eigenen Schutz, da im Falle einer fahrlässig herbeigeführten Schädigung eines Patienten finanzielle Forderungen gegen Sie erhoben werden können, die Sie ohne Einstandspflicht einer Versicherung regelmäßig nicht allein tilgen könnten.

Links:
 
zurück  nach oben  diese Seite drucken
© LPK-BW   http://www.lpk-bw.de
lpktop4.jpg